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Satzung

Satzung des Regionalverband Umweltberatung Nord e.V., beschlossen am 30. Mai 2002 in Elmshorn, mit Änderungen vom 22. Februar 2005, vom 1. Juni 2010, vom 19. Juni 2014 und Änderung beschlossen im Umlaufverfahren vom 14.-20. November 2019

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Regionalverband Umweltberatung Nord e.V. (R.U.N.)“. Er hat seinen Sitz in Barmstedt und ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Förderung des vorbeugenden Gesundheitsschutzes und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch Förderung des Umweltbewusstseins, des eigenverantwortlichen, umweltbewussten Handelns und der Umweltberatung.
  2. Aufbau und Verwaltung einer zentralen Kommunikationsstelle für UmweltberaterInnen und andere in der Umweltberatung haupt- und ehrenamtlich Tätige
  3. Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches von Personen, die im Umweltbereich tätig sind.
  4. Bekanntmachen des Berufsbildes „Umweltberatung“ in der Öffentlichkeit.
  5. Durchführung von Seminaren und Vortrags­veranstaltungen zu umweltrelevanten Themen.
  6. Zusammenarbeit mit Institutionen ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland
  7. Öffentlichkeitsarbeit zu umweltrelevanten Themen.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Regionalverband Umweltberatung Nord e.V. mit Sitz in Barmstedt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)     Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, deren Aufgaben und Ziele mit denen des Vereins im Einklang stehen und die sich für die Verwirklichung dieser Ziele aktiv einsetzen wollen. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein ideell und materiell unterstützen wollen.

(2)     Die Aufnahme von natürlichen Personen in den Verein geschieht auf Antrag, über den der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Gegen die Ablehnung ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit ¾ Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen die Entscheidung des Vorstandes widerrufen kann. Über die Aufnahme von juristischen Personen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)     Auf Antrag kann die Mitgliedschaft ruhen. In diesem Falle ruhen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

(4)     Mitglieder des Regionalverbandes sind zugleich Mitglieder im Bundesverband für Umweltberatung e.V. (bfub), Würzburg.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und muss spätestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(2)     Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu erklären. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

(3)      Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Teil aus dem Vereinsvermögen. Bereits für das Geschäftsjahr entrichtete Beiträge werden nicht anteilig zurückerstattet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1)     Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei orientiert sich diese an den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.

(2)     Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich oder per E-Mail einzuladen.

(2)     Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu innerhalb von drei Monaten verpflichtet, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail einzuladen.

(3)     In der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen Mitglieder Sitz und Stimme.

(4)     Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
  2. Die Entgegennahme des Kassenberichts und des Ergebnisses der Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung bestellt mind. eine(n) KassenprüferIn, der/die dem Vorstand nicht angehören darf.
  3. Die Entlastung des Vorstandes.
  4. Die Wahl des Vorstandes.
  5. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.

(5)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.

(6)     Die Mitgliederversammlung bestimmt den/die VersammlungsleiterIn und den/die ProtokollführerIn.

(7)     Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann, bis auf Satzungsänderungen, weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Zusätzlich gewünschte Tagesordnungspunkte müssen dem Vorstand bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung ist vom Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder den Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich gestellt hat. Der Antrag muss dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

(8)     Für Entscheidungen genügt die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, außer bei Satzungsänderungen und bei Widerruf von Vorstandsentscheidungen: Hier ist eine 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

(9)     Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10)   Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.

§ 8 Stimmrecht

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Briefwahl und Vertretung sind unzulässig. Eine geheime Abstimmung ist auf Verlangen durchzuführen.

§ 9 Online-Mitgliederversammlung

(1)     Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

(2)     Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

(3)     Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(4)     Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 10 Der Vorstand

(1)     Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(2)     Jedes der nach Abs. (1) gewählten Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3)     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung  und Verwendung der Vereinsmittel.

(4)     Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über Art und Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5)     Die Mitgliederversammlung kann für einen erweiterten Vorstand weitere Beisitzer wählen.

(6)     Alle Mitteilungen des Vereins und des Vorstandes sind wirksam den Mitgliedern zugegangen, wenn sie mit einfachem Brief zur letzten bekannten Postanschrift aufgegeben oder per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse gesandt worden sind, die das Mitglied schriftlich benannt hat.

(7)     Die Wahl des Vorstandes ist jederzeit widerrufbar. Der Widerruf erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen.

§ 11 Auflösung

(1)     Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn ein Vorstandsmitglied in der Mitgliederversammlung versichert, dass er/sie eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.

(2)     Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen.

(3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband für Umweltberatung e.V., Würzburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4)     Sollte der Bundesverband für Umweltberatung e.V. bei der Auflösung des Vereins nicht mehr existieren, bestimmt die Mitgliederversammlung eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen zur Förderung des Umweltschutzes einzusetzen hat.

(5)     Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung zwei Liquidatoren.

§ 12 Änderungsvollmacht

Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist berechtigt, Satzungsänderungen, die sich durch Auflagen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden formaler Art ergeben, einzelvertretungsberechtigt zu beschließen.

Auf dieser Seite wird ein Foto verwendet von:

Carsten Frömchen

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